ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma WTEC Präzisionsdrehteile & Spannwerkzeuge (Verkäufer) und dem Kunden (Käufer) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Käufer erklärt sich durch die Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Etwaige sonstige, individuell getroffene Vereinbarungen sind, soweit sie zwischen Kaufleuten getroffen werden, nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Gegenüber Käufern, die Endverbraucher sind, gelten individuelle Vereinbarungen auch mündlich, unbeschadet der Regelungen in diesen AGB. Durch eine Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen Bedingungen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen der Käufer verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Rechte und Pflichten aus einem zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers auf andere nicht übertragen werden.
Die Bedingungen dieser AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie vorbehaltlich einer gesonderten individuellen Änderung für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr. Der Käufer hat die Möglichkeit die geltenden AGB bei künftigen Verträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung auf der Homepage des Verkäufers www.wtec-cnc.de zur Kenntnis zu nehmen.
2. Angebote, anwendungstechnische Beratung und Änderungsvorbehalt
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
Der Käufer hat die von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Produkte auf deren Eignung für die beabsichtigte Nutzung zu prüfen. Insoweit gilt die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift nur als unverbindlicher Hinweis. Die Haftung des Verkäufers für die anwendungstechnische Beratung ist, soweit diese in Frage kommen sollte, auf den Wert der von ihm gelieferten Waren begrenzt. Konstruktionsänderungen bleiben bis zur Lieferung des bestellten Produkts auch ohne vorherige Mitteilung vorbehalten. Abbildungen und technische Daten in Prospekten dienen der allgemeinen Information. Technische Daten sind nur dann verbindlich, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich bestätigt hat.
3. Aufträge
Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme einer schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Erfolgt ohne eine solche Bestätigung eine unverzügliche Lieferung, so gilt die der Lieferung beigefügte Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4. Preise
Die Preise des Verkäufers sind freibleibend und verstehen sich, soweit nicht anders angegeben als reine Nettopreise und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Zoll und Montage.
5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag kann eine Lieferzeit individuell vereinbart werden. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers verzögert wird.
Teillieferungen sind zulässig, wenn diese dem Käufer zumutbar sind, und dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Die für die Teillieferung entstehenden zusätzlichen Versandkosten trägt der Verkäufer.
Vereinbarte Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung eines von dem Verkäufer nicht zu vertretenden ungestörten Fabrikationsganges bei dessen Lieferanten. Insoweit bleiben richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung berechtigen den Verkäufer daher, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung des Verkäufers wird der Käufer unverzüglich unterrichtet und etwaige bereits erhaltene Leistungen des Käufers unverzüglich zurückerstattet.
Überschreitet der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist, gerät dieser ohne weitere Fristsetzung in Verzug. Der Käufer kann aufgrund des Verzugs jedoch erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, wenn dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist.
6. Gefahrübergang und Transport
Sofern der Käufer Unternehmer ist, gehen alle Risiken und Gefahren der Versendung mit Übergabe des bestellten Produkts an das vom Verkäufer beauftragte Transportunternehmen über. Bei Endverbrauchern tritt der Gefahrübergang mit Übergabe des bestellten Produkts an den Verbraucher ein.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
7. Beanstandungen
Der Käufer ist verpflichtet, soweit er Unternehmer ist, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängelrügen wegen Gewicht, Stückzahl, Güte oder Ausführung der Ware sowie sonstiger offensichtlicher Mängel unverzüglich dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Gegenüber Endverbrauchern wird die Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die Überschreitung einer Meldefrist, die bei offensichtlichen Mängeln 14 Tage nicht überschreiten sollte, nicht beeinträchtigt.
8. Gewährleistung
Auf die Produkte des Verkäufers leistet dieser die gesetzliche Gewährleistung. Sie beginnt mit der Lieferung des Produkts.
Im Falle des Vorliegens eines von dem Verkäufer zu vertretenden Mangels kann der Käufer, sofern er Endverbraucher ist, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist der Verkäufer nach näherer Maßgabe des § 439 Abs. 3 BGB ggf. berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, was im Regelfall nach dem Gesetz nach einem erfolglosen zweiten Versuch der Fall ist, ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann der Käufer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangen.
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Verkäufer nur, soweit diesem bzw. dem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Verkäufers vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Wenn der Käufer als Verbraucher gekauft hat, verjähren seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche im Falle von Mängeln beim Kauf neuer Sachen innerhalb von zwei Jahren, beim Kauf gebrauchter Sachen innerhalb eines Jahres, jeweils ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache gerechnet. Diese verkürzten Fristen gelten jedoch nicht bei Körper- oder Gesundheitsschäden, bei sonstigen Schäden nur für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit.
Wenn der Käufer Unternehmer ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Verkäufer gelieferten Ware beim Käufer. Beim Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Der Käufer ist zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzforderungen gehalten, die Ware so sicher als möglich zu verpacken. Am Besten geschieht dies dadurch, dass der Käufer die Ware wieder so verpackt, wie sie beim Käufer angeliefert wurde. Durch Beschädigungen beim Rücktransport aufgrund unangemessener Verpackung (Bsp.: Ware liegt ungesichert im Karton) oder anderer, in diesem Zusammenhang vom Käufer begangener Pflichtverletzungen, kann der Käufer vom Gesetz her haftbar gemacht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Kaufvertragsverhältnis erfüllt hat. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Käufer über.
Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr besteht Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner an den Verkäufer bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, sind die für den Verkäufer eingezogenen Erlöse sofort an diesen abzuliefern, sofern der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein sollte. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte muss der Verkäufer vom Käufer unverzüglich benachrichtigt werden. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer dem Verkäufer das verlängerte Eigentum vorzubehalten.
10. Zahlung
Zahlungen sind 30 Tage ab Ausstellungsdatum der Rechnung netto ohne jeden Abzug frei auf das Konto des Verkäufers zu leisten.
Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer dem Verkäufer gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn dem Verkäufer die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenzanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse gemäß § 321 BGB bekannt wird. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder vom Vertragsabschluss zurückzutreten.
Barzahlungsrabatte sind nur gestattet, wenn diese gesondert in der Auftragsbestätigung gewährt werden. Ein Skontoabzug in Höhe von 3% wird anerkannt, wenn einen Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung erfolgt.
Bei Überschreiten des Zahlungsziels von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein und es müssen Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vergütet werden.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen den Verkäufer.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Käufer Unternehmer ist, gilt als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers.
12. Salvatorische Klausel
Der Kauf- oder Lieferungsvertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen wirksam.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.